Versand und Zahlungsbedingungen

 

Zahlungsbedingungen
Soweit nicht anders vereinbart, werden Zahlungen bei Lieferung, spätesten aber in 30 Tagen ohne Abzug fällig. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen werden 2 % Skonto gewährt, sofern der Besteller nicht mit der Begleichung von Forderungen im Verzug ist. Als Tag des Zahlungseingangs gilt bei allen Zahlungsmitteln der Tag an dem wir über den Betrag verfügen können. Ist lediglich ein Teil einer Warenlieferung fehlerhaft, bleibt der Besteller zur Zahlung des Preises für den fehlerfreien Anteil verpflichtet. Im übrigen gilt, dass der Besteller nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von uns anerkannten Ansprüchen aufrechnen kann. Die Zahlung unserer Rechnungen hat unabhängig vom Wareneingang zu erfolgen. Das Reklamationsrecht des Bestellers bleibt hiervon unberührt. Bei Zahlungsverzug berechnen wir während des Verzugs Zinsen in Höhe von mindestens 8 Prozentpunkten über den Basiszinssatz, sofern wir nicht aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen können. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Im Falle verzögerter Zahlung können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Besteller die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlung einstellen. Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung und nur erfüllungshalber unter der Vorraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für richtige Vorlage des Wechsels für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen. Schaltet der Besteller eine Zentralregulierungsgesellschaft ein, tritt der schuldbefreiende Rechtsausgleich erst mit Zahlungsgutschrift auf unserem Konto ein. Verschlechtern sich die Vermögens und Kreditverhältnisse des Bestellers mit der Folge einer Gefährdung unseres Anspruchs auf Zahlung, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Im diesem Falle steht es uns frei, binnen angemessener Frist Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen jeweils in angemessener Höhe zu verlangen und unsere Leistung bis zur Erfüllung unseres Verlangens auszusetzen. Bei Verweigerung des Bestellers oder bei Fristablauf können wir vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern. Bei Verkauf gegen fremde Währung ist jeweils der Betrag in ausländischer Währung zu bezahlen, der dem EURO-Betrag zum Zeitpunkt der Fakturierung entspricht. Der durch verspätete Zahlung eventuell entstandene Kursverlust ist uns in diesem Falle vom Besteller zu erstatten.

Lieferung
Lieferfristen sind nur nach schriftlicher Vereinbarung verbindlich. Sollte die Lieferung innerhalb einer schriftlich vereinbarten Frist nicht erfolgen und eine angemessene Nachfrist von uns nicht eingehalten worden sein, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Ist die Einhaltung in Folge von uns nicht beherrschbarer Umstände wie z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, Eingriffe von hoher Hand, Energiemangel oder Arbeitskampfmaßnahmen bei uns oder unseren Lieferanten nicht möglich, so verlängert sich die Lieferzeit ohne weiteres um die Dauer dieser Umstände. Sollten dies Umstände länger als 4 Wochen dauern, ist der Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt.

Versand und Gefahrenübergang
Der Versand erfolgt immer ab Werk und (vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen) ohne Verbindlichkeit für die günstigste Versandart. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Besteller über, sobald die Ware dem Versandbeauftragten übergeben oder auf dessen Fahrzeug verladen worden ist, spätestens aber, wenn sie – auch mit eigenen Transportmittel – unser Werk verlässt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Platzzustellung bzw. die Abnahme aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Besteller auf diesen über. Der Lieferer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Bestellers zu versichern. Bei Transportschäden hat der Besteller unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen und den Lieferer zu benachrichtigen. Transport und alle sonstigen Verpackungen werden (vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen und der Vorschriften der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen BGBI. I 1998 S. 2379) nicht zurückgenommen.

Eigentumsvorbehalt
Die von uns gelieferten Gegenstände bleiben unser Eigentum, bis alle unsere gegenwärtigen Ansprüche gegen den Besteller, sowie die künftigen, soweit sie mit den gelieferten Gegenständen im Zusammenhang stehen, erfüllt sind. Der Besteller ist berechtigt, die in unserem Eigentum stehenden Liefergegenstände (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware vor oder nach Verarbeitung weiterveräußert oder sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden wird oder nicht. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterveräußert oder wird sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden, so gilt die Forderung des Bestellers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen dem Besteller und uns vereinbarten Lieferpreis für die Vorbehaltsware als abgetreten. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, dies nicht zu tun, solange der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Macht der Besteller von der Einziehungsbefugnis Gebrauch, so steht uns der eingezogene Erlös in Höhe des zwischen dem Besteller und uns vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware zu. Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller gemäß §950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Verkehrswertes unserer Ware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Der Besteller wird die neue Sache mit der verkehrsüblichen Sorgfalt kostenlos für uns verwahren. Wir verpflichten uns, auf Anforderung die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Nehmen wir Wechsel als Zahlungsmittel entgegen, so besteht unser Eigentumsvorbehalt so lange fort, bis feststeht, dass wir aus diesem Wechsel nicht mehr in Anspruch genommen werden können.


Stand Dezember 2005

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